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Bebenburg, Lupold von

De iuribus regni et imperii

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Bebenburg, Lupold von

De iuribus regni et imperii

Über die Rechte von Kaiser und Reich.

Lupold von Bebenburg (ca.1300–1363), aus fränkischem Niederadel stammend, war Zeit seines Lebens in der Reichspolitik tätig. In Bologna promoviert, wurde der Würzburger Kanoniker Domherr in Mainz und Offizial in Würzburg, ehe er 1353 zum Bischof von Bamberg berufen wurde. Auf dem Höhepunkt der Regierungszeit Ludwigs des Bayern entwickelte er 1339 in seinem bedeutenden Traktat Vorschläge, wie die spätmittelalterliche Krise des römisch-deutschen Reiches zu beheben sei. Am Ende des damals bereits Jahrhunderte langen Kampfes zwischen Kaiser und Papst begründete Lupold mit kanonistischen Mitteln die Selbständigkeit weltlicher Herrschaft und wies die Ansprüche von Papst und Kirche auf die oberste Leitung der weltlichen Politik ab. Sein Text kann als der Beginn staatsrechtlicher Theoriebemühung in Deutschland angesehen werden.
Jürgen Miethke führt sachkundig in diesen wichtigen Text der politischen Ideengeschichte des europäischen Mittelalters ein, der hier zum ersten Mal in deutscher Übersetzung zugänglich wird.

Von Lupold von Bebenburg. Herausgegeben von Jürgen Miethke, Aus dem Lateinischen übersetzt von Alexander Sauter.
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978-3-406-53449-2

336 S., mit 1 Abbildung

Hardcover (Leinen)

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Inhalt
Vorwort

Lupold von Bebenburg Über die Rechte von Kaiser und Reich
Widmungsvorrede
Kapitelverzeichnis
Proömium

Erstes Kapitel
Über den Ursprung und über die Anfänge des Frankenreichs und über die Übertragung des römischen Kaisertums von den griechischen Kaisern auf die Könige der Franken in der Person Karls des Großen.

Zweites Kapitel
Über die Teilung des König- und Kaiserreichs der Franken und über seine verschiedenen Zustände und Veränderungen seit der Zeit der Übertragung des Kaisertums bis zur heutigen Zeit.

Drittes Kapitel
Daß das römische Kaisertum von den griechischen Kaisern auf die Frankenkönige in der Person Karls des Großen und nichtsdestoweniger auch auf die Deutschen übertragen wurde und daß diese Übertragung nicht von Papst Stephan II., sondern von Leo III. vollzogen wurde.

Viertes Kapitel
Was die Wirkung der Übertragung des Kaisertums von den Griechen auf die Person Karls des Großen ist oder gewesen ist und welches die Gründe für diese Übertragung sind oder der Grund.

Fünftes Kapitel
Daß der von den Kurfürsten einmütig zum römischen König oder Kaiser Gewählte allein aufgrund dieser Wahl sogleich rechtmäßig den Königstitel führen und die Rechte und Güter des König- und Kaiserreichs in Italien und den anderen Provinzen, die dem König und Kaiserreich unterworfen sind, wahrnehmen kann. Das ist der erste Grundsatz über die Rechte von Kaiser und Reich.

Sechstes Kapitel
Daß auch derjenige, der von den Kurfürsten in Zwietracht zum König oder Kaiser gewählt wurde, sofern er nur von ihrer Mehrheit gewählt wurde, aufgrund dieser Wahl rechtmäßig den Königstitel führen und die Rechte und Güter des König- und Kaiserreichs in den Provinzen wahrnehmen kann, die dem König- und Kaiserreich unterworfen sind. Das ist der zweite Grundsatz.

Siebtes Kapitel
Daß der König der Römer nach einer Wahl, die einmütig oder von der Mehrheit der Fürsten vollzogen wurde, in Italien und den übrigen Provinzen des König- und Kaiserreichs dieselbe Amtsgewalt hat wie der Kaiser. Das ist der dritte Grundsatz.

Achtes Kapitel
Daß der einmütig oder von der Mehrheit der Kurfürsten zum König oder Kaiser Gewählte nicht dazu verpflichtet ist, vom Papst oder der römischen Kirche die Ernennung zum König oder die Anerkennung seiner Person zu erbitten und zu empfangen. Das ist der vierte Grundsatz.

Neuntes Kapitel
Daß der Eid, den der römische König dem Papst leistet, kein Lehnseid ist, den etwa ein Lehnsmann seinem Herrn für das Lehen leistet, sondern daß es sich um einen Eid handelt, in eigener Person den Papst und die Kirche treu zu verteidigen. Das ist der fünfte Grundsatz.

Zehntes Kapitel
In diesem werden zwei Einwände gegen die ersten beiden Grundsätze vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Elftes Kapitel
In diesem werden zwei Einwände gegen den oben genannten dritten Grundsatz vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Zwölftes Kapitel
In diesem werden acht Einwände gegen den oben genannten vierten Grundsatz vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Dreizehntes Kapitel
In diesem werden vier Einwände gegen den oben genannten fünften Grundsatz vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Vierzehntes Kapitel
Daß durch die Unterwerfungen und Anerkennungen, die von den römischen Königen gegenüber dem Papst und der römischen Kirche geleistet wurden, für das König- und Kaiserreich in seinen Rechten kein Nachteil entsteht, nämlich im Hinblick darauf, daß die Fürsten und das Volk, die dem König- und Kaiserreich unterworfen sind, Widerspruch einlegen können und ihr Widerspruch zugelassen werden muß.

Fünfzehntes Kapitel
Daß in den abendländischen Königreichen aufgrund einer uralten Rechtsgewohnheit, an deren Gegenteil es keine Erinnerung mehr gibt, die Erbnachfolge Anwendung finden kann und daß die Könige nach der Rechtsgewohnheit in ihren Königreichen die reine und vermischte Herrschaft ausüben können.

Sechzehntes Kapitel
Daß der römische König nicht aufgrund der Salbung und Krönung zum Kaiser, sondern danach kraft der Übertragung des Kaisertums die kaiserliche Amtsgewalt in den Königreichen und Provinzen erlangt, wenigstens soweit sich diese nicht vor der Zeit der Übertragung unter der Herrschaft Karls befanden.

Siebzehntes Kapitel
Wie das Volk des Frankenreichs König Childerich seines Königreichs entheben konnte, obwohl er bedeutender war als das Volk und ohne daß der Kaiser mit seiner Vollmacht eingegriffen hätte.

Achtzehntes Kapitel
Daß Karl der Große Italien und viele andere Provinzen rechtmäßig durch Kriege erwarb, obwohl er diese Kriege ohne Erlaubnis des Kaisers der Griechen in Konstantinopel führte.

Neunzehntes Kapitel
Darin wird dieser Traktat Herrn Balduin, dem Erzbischof von Trier, dargebracht. Des weiteren werden zwei Beweggründe für die Zusammenstellung des Traktats angefügt und seine Unzulänglichkeit entschuldigt. Schließlich wird darum gebeten, daß er auf Anweisung des besagten Herrn Erzbischofs korrigiert und verbessert wird, und, was immer an Wahrheit in dem Traktat steckt, wird Gott zugeeignet.

Nachwort
Lupold von Bebenburg: Kanonistisches Staatsdenken in der Krise des Reichs im 14. Jahrhundert: Eine Einführung von Jürgen Miethke
Lupold von Bebenburg in seiner Zeit
Kanonistische Theorie des Königtums
Die kuriale Approbationstheorie des Römischen Königtums
Lupolds Traktat als Erstentwurf eines deutschen Staatsrechts
Bemerkungen zu Textgestalt und Übersetzung

Anhang
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Hinweis zu den Zitaten
Die Bibel
Die Quellen des kanonischen und des römischen Rechts
Register der Personen- und Ortsnamen

Empfehlungen

}

Bibliografie

978-3-406-53449-2

336 S., mit 1 Abbildung

Hardcover (Leinen)

Hardcover (Leinen) 44,900 € Kaufen

Bebenburg, Lupold von

De iuribus regni et imperii

Über die Rechte von Kaiser und Reich

Lupold von Bebenburg (ca.1300–1363), aus fränkischem Niederadel stammend, war Zeit seines Lebens in der Reichspolitik tätig. In Bologna promoviert, wurde der Würzburger Kanoniker Domherr in Mainz und Offizial in Würzburg, ehe er 1353 zum Bischof von Bamberg berufen wurde. Auf dem Höhepunkt der Regierungszeit Ludwigs des Bayern entwickelte er 1339 in seinem bedeutenden Traktat Vorschläge, wie die spätmittelalterliche Krise des römisch-deutschen Reiches zu beheben sei. Am Ende des damals bereits Jahrhunderte langen Kampfes zwischen Kaiser und Papst begründete Lupold mit kanonistischen Mitteln die Selbständigkeit weltlicher Herrschaft und wies die Ansprüche von Papst und Kirche auf die oberste Leitung der weltlichen Politik ab. Sein Text kann als der Beginn staatsrechtlicher Theoriebemühung in Deutschland angesehen werden.
Jürgen Miethke führt sachkundig in diesen wichtigen Text der politischen Ideengeschichte des europäischen Mittelalters ein, der hier zum ersten Mal in deutscher Übersetzung zugänglich wird.
Von Lupold von Bebenburg. Herausgegeben von Jürgen Miethke, Aus dem Lateinischen übersetzt von Alexander Sauter.
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Inhalt

Vorwort

Lupold von Bebenburg Über die Rechte von Kaiser und Reich
Widmungsvorrede
Kapitelverzeichnis
Proömium

Erstes Kapitel
Über den Ursprung und über die Anfänge des Frankenreichs und über die Übertragung des römischen Kaisertums von den griechischen Kaisern auf die Könige der Franken in der Person Karls des Großen.

Zweites Kapitel
Über die Teilung des König- und Kaiserreichs der Franken und über seine verschiedenen Zustände und Veränderungen seit der Zeit der Übertragung des Kaisertums bis zur heutigen Zeit.

Drittes Kapitel
Daß das römische Kaisertum von den griechischen Kaisern auf die Frankenkönige in der Person Karls des Großen und nichtsdestoweniger auch auf die Deutschen übertragen wurde und daß diese Übertragung nicht von Papst Stephan II., sondern von Leo III. vollzogen wurde.

Viertes Kapitel
Was die Wirkung der Übertragung des Kaisertums von den Griechen auf die Person Karls des Großen ist oder gewesen ist und welches die Gründe für diese Übertragung sind oder der Grund.

Fünftes Kapitel
Daß der von den Kurfürsten einmütig zum römischen König oder Kaiser Gewählte allein aufgrund dieser Wahl sogleich rechtmäßig den Königstitel führen und die Rechte und Güter des König- und Kaiserreichs in Italien und den anderen Provinzen, die dem König und Kaiserreich unterworfen sind, wahrnehmen kann. Das ist der erste Grundsatz über die Rechte von Kaiser und Reich.

Sechstes Kapitel
Daß auch derjenige, der von den Kurfürsten in Zwietracht zum König oder Kaiser gewählt wurde, sofern er nur von ihrer Mehrheit gewählt wurde, aufgrund dieser Wahl rechtmäßig den Königstitel führen und die Rechte und Güter des König- und Kaiserreichs in den Provinzen wahrnehmen kann, die dem König- und Kaiserreich unterworfen sind. Das ist der zweite Grundsatz.

Siebtes Kapitel
Daß der König der Römer nach einer Wahl, die einmütig oder von der Mehrheit der Fürsten vollzogen wurde, in Italien und den übrigen Provinzen des König- und Kaiserreichs dieselbe Amtsgewalt hat wie der Kaiser. Das ist der dritte Grundsatz.

Achtes Kapitel
Daß der einmütig oder von der Mehrheit der Kurfürsten zum König oder Kaiser Gewählte nicht dazu verpflichtet ist, vom Papst oder der römischen Kirche die Ernennung zum König oder die Anerkennung seiner Person zu erbitten und zu empfangen. Das ist der vierte Grundsatz.

Neuntes Kapitel
Daß der Eid, den der römische König dem Papst leistet, kein Lehnseid ist, den etwa ein Lehnsmann seinem Herrn für das Lehen leistet, sondern daß es sich um einen Eid handelt, in eigener Person den Papst und die Kirche treu zu verteidigen. Das ist der fünfte Grundsatz.

Zehntes Kapitel
In diesem werden zwei Einwände gegen die ersten beiden Grundsätze vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Elftes Kapitel
In diesem werden zwei Einwände gegen den oben genannten dritten Grundsatz vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Zwölftes Kapitel
In diesem werden acht Einwände gegen den oben genannten vierten Grundsatz vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Dreizehntes Kapitel
In diesem werden vier Einwände gegen den oben genannten fünften Grundsatz vorgebracht und die Widersprüche aufgelöst.

Vierzehntes Kapitel
Daß durch die Unterwerfungen und Anerkennungen, die von den römischen Königen gegenüber dem Papst und der römischen Kirche geleistet wurden, für das König- und Kaiserreich in seinen Rechten kein Nachteil entsteht, nämlich im Hinblick darauf, daß die Fürsten und das Volk, die dem König- und Kaiserreich unterworfen sind, Widerspruch einlegen können und ihr Widerspruch zugelassen werden muß.

Fünfzehntes Kapitel
Daß in den abendländischen Königreichen aufgrund einer uralten Rechtsgewohnheit, an deren Gegenteil es keine Erinnerung mehr gibt, die Erbnachfolge Anwendung finden kann und daß die Könige nach der Rechtsgewohnheit in ihren Königreichen die reine und vermischte Herrschaft ausüben können.

Sechzehntes Kapitel
Daß der römische König nicht aufgrund der Salbung und Krönung zum Kaiser, sondern danach kraft der Übertragung des Kaisertums die kaiserliche Amtsgewalt in den Königreichen und Provinzen erlangt, wenigstens soweit sich diese nicht vor der Zeit der Übertragung unter der Herrschaft Karls befanden.

Siebzehntes Kapitel
Wie das Volk des Frankenreichs König Childerich seines Königreichs entheben konnte, obwohl er bedeutender war als das Volk und ohne daß der Kaiser mit seiner Vollmacht eingegriffen hätte.

Achtzehntes Kapitel
Daß Karl der Große Italien und viele andere Provinzen rechtmäßig durch Kriege erwarb, obwohl er diese Kriege ohne Erlaubnis des Kaisers der Griechen in Konstantinopel führte.

Neunzehntes Kapitel
Darin wird dieser Traktat Herrn Balduin, dem Erzbischof von Trier, dargebracht. Des weiteren werden zwei Beweggründe für die Zusammenstellung des Traktats angefügt und seine Unzulänglichkeit entschuldigt. Schließlich wird darum gebeten, daß er auf Anweisung des besagten Herrn Erzbischofs korrigiert und verbessert wird, und, was immer an Wahrheit in dem Traktat steckt, wird Gott zugeeignet.

Nachwort
Lupold von Bebenburg: Kanonistisches Staatsdenken in der Krise des Reichs im 14. Jahrhundert: Eine Einführung von Jürgen Miethke
Lupold von Bebenburg in seiner Zeit
Kanonistische Theorie des Königtums
Die kuriale Approbationstheorie des Römischen Königtums
Lupolds Traktat als Erstentwurf eines deutschen Staatsrechts
Bemerkungen zu Textgestalt und Übersetzung

Anhang
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Hinweis zu den Zitaten
Die Bibel
Die Quellen des kanonischen und des römischen Rechts
Register der Personen- und Ortsnamen