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Zweiter Abschnitt. Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat bis zum Ausgang der Antike im weströmischen Reich und die oströmische Rechtswissenschaft bis zur justinianischen Gesetzgebung
Nach dem Tode des großen Gelehrten Franz Wieacker 1994 schien es lange Zeit zweifelhaft, ob jemals das Manuskript des zweiten Bandes zur Römischen Rechtsgeschichte in Buchform vorgelegt werden könnte – editorische Probleme stellten sich in großer Zahl. Dank jahrelanger Rekonstruktionsbemühungen seines Nachlaßverwalters, des Freiburger Rechtshistorikers Joseph Georg Wolf, gelang es diesem schließlich dennoch, den vollständigen Haupttext des von Wieacker selbst für das Handbuch konzipierten und verfaßten Manuskripts und ebenso die wissenschaftlichen Annotationen zu den ersten sieben Paragraphen zu transkribieren. In Abstimmung mit dem Verlag wurde bewußt darauf verzichtet, die Anmerkungen über diese sieben Paragraphen hinaus zu erweitern, da gerade dieser Bereich in Wieackers Publikationen stets so viele Besonderheiten der wissenschaftlichen Durchdringung der Quellen sowie der Aufbereitung und Problematisierung der Sekundärliteratur aufweist, daß dieser eigene Gestus des Autors nicht verfälscht werden sollte. Statt dessen wurde dem Werk eine aktuelle, von dem Passauer Rechtshistoriker Ulrich Manthe in Zusammenarbeit mit Marius Bolten neu erarbeitete umfassende Bibliographie zu den weiteren Paragraphen beigegeben, die der Gliederung Wieackers folgt.
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Bibliografie
978-3-406-33928-8
XVIII, 474 S.
Hardcover (In Leinen)
Schlagwörter
Bibliografische Reihen
Bibliografie
978-3-406-33928-8
XVIII, 474 S.
Hardcover (In Leinen)
Wieacker, Franz
Römische Rechtsgeschichte
Zweiter Abschnitt. Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat bis zum Ausgang der Antike im weströmischen Reich und die oströmische Rechtswissenschaft bis zur justinianischen Gesetzgebung
Nach dem Tode des großen Gelehrten Franz Wieacker 1994 schien es lange Zeit zweifelhaft, ob jemals das Manuskript des zweiten Bandes zur Römischen Rechtsgeschichte in Buchform vorgelegt werden könnte – editorische Probleme stellten sich in großer Zahl. Dank jahrelanger Rekonstruktionsbemühungen seines Nachlaßverwalters, des Freiburger Rechtshistorikers Joseph Georg Wolf, gelang es diesem schließlich dennoch, den vollständigen Haupttext des von Wieacker selbst für das Handbuch konzipierten und verfaßten Manuskripts und ebenso die wissenschaftlichen Annotationen zu den ersten sieben Paragraphen zu transkribieren. In Abstimmung mit dem Verlag wurde bewußt darauf verzichtet, die Anmerkungen über diese sieben Paragraphen hinaus zu erweitern, da gerade dieser Bereich in Wieackers Publikationen stets so viele Besonderheiten der wissenschaftlichen Durchdringung der Quellen sowie der Aufbereitung und Problematisierung der Sekundärliteratur aufweist, daß dieser eigene Gestus des Autors nicht verfälscht werden sollte. Statt dessen wurde dem Werk eine aktuelle, von dem Passauer Rechtshistoriker Ulrich Manthe in Zusammenarbeit mit Marius Bolten neu erarbeitete umfassende Bibliographie zu den weiteren Paragraphen beigegeben, die der Gliederung Wieackers folgt.