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Nebenstrafrecht I

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"(...) Insgesamt kann man sagen, dass auch Skeptiker hinsichtlich neuer (Groß-)Kommentare vom Münchener Kommentar beeindruckt sind. Das liegt auch an den hier besprochenen drei Bänden zum Nebenstrafrecht, die dem Benutzer viel Sucharbeit auf eher unbekanntem und schwer zugänglichem Terrain abnehmen."
Professor Dr. Dr. Dr. h.c. Kristian Kühl, Universität Tübingen, in: Juristenzeitung 07/ 2011, zur 1. Auflage 2007



Expertenmeinung von RA Dr. Thomas Grützner, Baker & McKenzie, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors, München, zur 1. Auflage 2007:
"Vor kurzem ist der fünfte Band zum Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch erschienen. Nicht überraschend ist es mittlerweile, dass sich auch die Bearbeiterschar des fünften Bandes als gute Mischung renommierter Strafrechtslehrer und Praktiker darstellt. Dieses obgleich doch so schwer zu erreichende Gut eines strafrechtlichen Kommentars ist den Bänden des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch immanent. Gleichwohl ist dies eine Selbstverständlichkeit die immer wieder vom Leser aufmerksam zur Kenntnis genommen wird und Anerkennung verdient.
Im Mittelpunkt des fünften Bandes des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch steht das Nebenstrafrecht. Der fünfte Band stellt dabei eine interessante Zusammenfassung der für den Praktiker regelmäßig interessanten Strafgesetze des Nebenstrafrechts dar. Die gemeinsame Behandlung und die Bearbeitung in einem gesonderten Band des Kommentarwerks bietet dem Leser eine Kommentierung mit der für die Münchener Kommentarwerke bekannten Qualität und erspart dem Praktiker zu jeder Spezialmaterie eigene Kommentarliteratur anschaffen zu müssen. Dieser Gedanke ist begrüßenswert und wird in der Praxis sicherlich Zuspruch ernten.
Inhaltlich lässt sich der fünfte Band zum Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch in fünf Kapitel unterteilen. Das erste Kapitel bildet dabei den Schwerpunkt des fünften Bandes, beschäftigt es sich doch mit den Vorschriften zum Arznei- und Betäubungsmittelrechts. Dabei behandelt dieses erste Kapitel inhaltlich nicht nur die Strafvorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz), sondern und insbesondere auch die Strafvorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz). Die Bearbeitung der Strafvorschriften des Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz) bildet den Abschluss dieses überaus interessanten und überzeugend bearbeiteten Kapitels.
Das zweite Kapitel behandelt einen Bereich, der qualitativ genau wie die folgenden Kapitel dem ersten Kapitel in seiner Kommentierung in nichts nachsteht und ebenfalls den Mittelpunkt der Arbeit vieler Praktiker betrifft, das Medizinrecht, namentlich die Strafvorschriften des Gesetzes über die Spende, Einnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz) sowie die mit einer Strafpönale versehenen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz) und des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz).
Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht eine Materie, deren Behandlung im Nebenstrafrecht nicht fehlen darf, das Naturschutzrecht. Hierzu sind insbesondere die Bearbeitung der Strafvorschriften des Tierschutzgesetzes und das Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) zu zählen. Infolge des in unserer Verfassung groß geschriebenen Schutzes der Vereins- und Versammlungsfreiheit verwundert es nicht, dass sich das vierte Kapitel des fünften Bandes des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch mit der Aufarbeitung der Strafvorschriften des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsge-setz) und des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) befasst.
Den Abschluss dieses sehr informativen Bands zum Nebenstrafrecht bildet die Kommentierung der Strafvorschriften zum Waffenrecht (fünftes Kapitel). Dazu zählen nicht nur die Vorschriften des Waffenrechts im engeren Sinne, d.h. des Waffengesetzes, sondern auch die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) und des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz). Das immer noch eminent wichtige Zusammenspiel des durch die gesetzlichen Änderungen im Jahr 2002 vereinheitlichten Waffenrechts mit den für das Waffenrecht ebenfalls relevanten Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und den landesrechtlichen Durchführungsverordnungen wird dabei ebenso wenig außer Acht gelassen, wie die gerade auf dem Gebiet des Waffenrechts bestehenden internationalen Verflechtungen.
Besondere Erwähnung verdient auch die im Anhang 1 des fünften Bandes dargestellte Begriffserläuterungs-Synopse, welche für jeden Praktiker eine willkommene und wichtige Hilfestellung darstellt. Diese Synopse enthält eine Tabelle, in der wichtige Tatbestandsmerkmale aufgelistet sind, die in mehr als einem der in dem fünften Band behandelten Gesetze vorkommen. Die Synopse ermöglicht zum einen das Auffinden eines Lösungsansatzes eines bei einem Gesetz noch nicht aufgetretenen Auslegungsproblems bei einem anderen Gesetz, bietet jedoch auch die Möglichkeit etwaige Divergenzen bei der Auslegung aufzuspüren.
Der fünfte Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch setzt eine Idee um, die in der Praxis auf ungeteilte Zustimmung stoßen wird. Er stellt eine übersichtliche Abhandlung einer ausgewählten für die Praxis besonders relevanten Anzahl von Nebengesetzen, in denen Strafvorschriften enthalten sind, dar. Auf diese Weise wird dem Leser die Arbeit erleichtert, da entsprechende Kommentierungen zu dem jeweils gerade benötigten Gesetz oftmals dem Praktiker entweder nicht vorliegen oder nicht dem aktuellen Stand entsprechen.
Die inhaltliche Qualität des Kommentarbandes schließt nicht nur an die aus den anderen Kommentarbänden zum Strafgesetzbuch bekannte Qualität an, sondern entspricht der Qualität, für die der „Münchener Kommentar“ seit Jahrzehnten bekannt ist. Das Standardwerk der Kommentarliteratur ermöglicht unter Berücksichtung des erforderlichen wissenschaftlichen Fundaments die Lösung aller in der Praxis auftretenden Problemstellungen."



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Bibliografische Reihen

Bibliografie

978-3-406-48829-0

Erschienen am 25. April 2007

XXVIII, 2276 S.

Hardcover (In Leinen)

Nebenstrafrecht I

Strafvorschriften aus: AMG, BtMG, GÜG, TPG, TFG, GenTG, TierSchG, BNatSchG, VereinsG, VersammlungsG, WaffG, KrWaffG, SprengG

Webcode: /8049

§§ 1-51 StGB

Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch

Nebenstrafrecht II

§§ 185-262 StGB

Nebenstrafrecht I


Pressestimmen

"(...) Insgesamt kann man sagen, dass auch Skeptiker hinsichtlich neuer (Groß-)Kommentare vom Münchener Kommentar beeindruckt sind. Das liegt auch an den hier besprochenen drei Bänden zum Nebenstrafrecht, die dem Benutzer viel Sucharbeit auf eher unbekanntem und schwer zugänglichem Terrain abnehmen."
Professor Dr. Dr. Dr. h.c. Kristian Kühl, Universität Tübingen, in: Juristenzeitung 07/ 2011, zur 1. Auflage 2007


Expertenmeinung von RA Dr. Thomas Grützner, Baker & McKenzie, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors, München, zur 1. Auflage 2007:
"Vor kurzem ist der fünfte Band zum Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch erschienen. Nicht überraschend ist es mittlerweile, dass sich auch die Bearbeiterschar des fünften Bandes als gute Mischung renommierter Strafrechtslehrer und Praktiker darstellt. Dieses obgleich doch so schwer zu erreichende Gut eines strafrechtlichen Kommentars ist den Bänden des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch immanent. Gleichwohl ist dies eine Selbstverständlichkeit die immer wieder vom Leser aufmerksam zur Kenntnis genommen wird und Anerkennung verdient.
Im Mittelpunkt des fünften Bandes des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch steht das Nebenstrafrecht. Der fünfte Band stellt dabei eine interessante Zusammenfassung der für den Praktiker regelmäßig interessanten Strafgesetze des Nebenstrafrechts dar. Die gemeinsame Behandlung und die Bearbeitung in einem gesonderten Band des Kommentarwerks bietet dem Leser eine Kommentierung mit der für die Münchener Kommentarwerke bekannten Qualität und erspart dem Praktiker zu jeder Spezialmaterie eigene Kommentarliteratur anschaffen zu müssen. Dieser Gedanke ist begrüßenswert und wird in der Praxis sicherlich Zuspruch ernten.
Inhaltlich lässt sich der fünfte Band zum Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch in fünf Kapitel unterteilen. Das erste Kapitel bildet dabei den Schwerpunkt des fünften Bandes, beschäftigt es sich doch mit den Vorschriften zum Arznei- und Betäubungsmittelrechts. Dabei behandelt dieses erste Kapitel inhaltlich nicht nur die Strafvorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz), sondern und insbesondere auch die Strafvorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz). Die Bearbeitung der Strafvorschriften des Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz) bildet den Abschluss dieses überaus interessanten und überzeugend bearbeiteten Kapitels.
Das zweite Kapitel behandelt einen Bereich, der qualitativ genau wie die folgenden Kapitel dem ersten Kapitel in seiner Kommentierung in nichts nachsteht und ebenfalls den Mittelpunkt der Arbeit vieler Praktiker betrifft, das Medizinrecht, namentlich die Strafvorschriften des Gesetzes über die Spende, Einnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz) sowie die mit einer Strafpönale versehenen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz) und des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz).
Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht eine Materie, deren Behandlung im Nebenstrafrecht nicht fehlen darf, das Naturschutzrecht. Hierzu sind insbesondere die Bearbeitung der Strafvorschriften des Tierschutzgesetzes und das Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) zu zählen. Infolge des in unserer Verfassung groß geschriebenen Schutzes der Vereins- und Versammlungsfreiheit verwundert es nicht, dass sich das vierte Kapitel des fünften Bandes des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch mit der Aufarbeitung der Strafvorschriften des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsge-setz) und des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) befasst.
Den Abschluss dieses sehr informativen Bands zum Nebenstrafrecht bildet die Kommentierung der Strafvorschriften zum Waffenrecht (fünftes Kapitel). Dazu zählen nicht nur die Vorschriften des Waffenrechts im engeren Sinne, d.h. des Waffengesetzes, sondern auch die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) und des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz). Das immer noch eminent wichtige Zusammenspiel des durch die gesetzlichen Änderungen im Jahr 2002 vereinheitlichten Waffenrechts mit den für das Waffenrecht ebenfalls relevanten Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und den landesrechtlichen Durchführungsverordnungen wird dabei ebenso wenig außer Acht gelassen, wie die gerade auf dem Gebiet des Waffenrechts bestehenden internationalen Verflechtungen.
Besondere Erwähnung verdient auch die im Anhang 1 des fünften Bandes dargestellte Begriffserläuterungs-Synopse, welche für jeden Praktiker eine willkommene und wichtige Hilfestellung darstellt. Diese Synopse enthält eine Tabelle, in der wichtige Tatbestandsmerkmale aufgelistet sind, die in mehr als einem der in dem fünften Band behandelten Gesetze vorkommen. Die Synopse ermöglicht zum einen das Auffinden eines Lösungsansatzes eines bei einem Gesetz noch nicht aufgetretenen Auslegungsproblems bei einem anderen Gesetz, bietet jedoch auch die Möglichkeit etwaige Divergenzen bei der Auslegung aufzuspüren.
Der fünfte Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch setzt eine Idee um, die in der Praxis auf ungeteilte Zustimmung stoßen wird. Er stellt eine übersichtliche Abhandlung einer ausgewählten für die Praxis besonders relevanten Anzahl von Nebengesetzen, in denen Strafvorschriften enthalten sind, dar. Auf diese Weise wird dem Leser die Arbeit erleichtert, da entsprechende Kommentierungen zu dem jeweils gerade benötigten Gesetz oftmals dem Praktiker entweder nicht vorliegen oder nicht dem aktuellen Stand entsprechen.
Die inhaltliche Qualität des Kommentarbandes schließt nicht nur an die aus den anderen Kommentarbänden zum Strafgesetzbuch bekannte Qualität an, sondern entspricht der Qualität, für die der „Münchener Kommentar“ seit Jahrzehnten bekannt ist. Das Standardwerk der Kommentarliteratur ermöglicht unter Berücksichtung des erforderlichen wissenschaftlichen Fundaments die Lösung aller in der Praxis auftretenden Problemstellungen."