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§§ 80-184l
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"(...) Herausgeber und Bearbeiter des Werkes sind ausgewiesene Fachleute im Strafrecht und garantieren eine aktuelle und präzise Kommentierung. Der Band ist klar strukturiert und vermag die Bedürfnisse von Wissenschaft und Praxis zu befriedigen. Ausführlich dargestellt werden u.a. die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder.
Der vorliegende Band zum materiellen Strafrecht stellt die gesamte Rechtsprechung und Literatur präzise dar und bietet jeweils praxisorientierte Lösungsvorschläge. Das Werk gehört in jede Strafrechtsbibliothek. Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Rechtsanwälte, Wissenschaftler und Studierende der Rechtswissenschaften profitieren von seinem Inhalt.
Prof. Dr. Michael Soiné in: Archiv für Kriminologie 5-6/2025, zur 5. Auflage 2025
Expertenstimme von Dr. Thomas Grützner, zur 2. Auflage 2011:
"Kürzlich erschien die zweite Auflage eines weiteren Bands des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Nachdem Band 1 bereits im September 2011 erschien, erschien nun Band 3 in seiner neuen, der zweiten Auflage. Band 3 des Münchener Kommentars zum StGB basiert auf dem Stand von Rechtsprechung und Literatur vom 1. Oktober 2011. Es konnte jedoch an zahlreichen Stellen auch neuere Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden.
Jeder, der sich mal intensiver mit praktischen oder wissenschaftlichen Fragen des Strafrechts zu befassen hatte, kennt den Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Die Kommentarreihe entwickelte sich seit ihrem Erscheinen zu einem der Standardkommentarwerke im Strafrecht. Sie erläutert nicht nur das gesamte Strafgesetzbuch, sondern auch viele in der Praxis bedeutsame Teile des Nebenstrafrechts.
Die Kommentarreihe legt nicht nur besonderen Wert darauf, die modernen Entwicklungen des Strafrechts mit der entsprechenden wissenschaftlichen Tiefe zu analysieren, sondern berücksichtigt auch und gerade die Bedürfnisse der Praxis. Die Kommentarreihe ist daher insbesondere für Rechtsanwälte aber auch für Staatsanwälte und Richter sowie für Studierende, die sich mit dem Strafrecht befassen, in ihrer täglichen Arbeit nahezu unverzichtbar geworden. Sie stellt präzise die neue Rechtsprechung und Literatur dar, wertet diese verlässlich aus und schlägt dort, wo es noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt, realitätsnahe Lösungen vor.
Der nun in seiner neuen Auflage erschienene Band 3 der Kommentarreihe behandelt die ersten Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, also die §§ 80 – 184g StGB. Die Reihe der Bearbeiter, die sich mit den einzelnen Vorschriften des dritten Bandes der Kommentarreihe beschäftigen ist – man ist es von dem Münchener Kommentar bereits gewohnt – erlesen und wohl bekannt.
Inhaltlich sticht bei der Neuauflage der Kommentierung des Bandes 3 insbesondere die Kommentierung zu den neuen Paragraphen §§ 89a, d und 91 StGB hervor, handelt es sich dabei doch um Vorschriften, die angesichts der intensiven Bemühungen um eine wirksame Bekämpfung des nationalen wie internationalen Terrors immer mehr in den Fokus von Strafverfahren treten werden. Die Vorschriften stellen einen wesentlichen Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (GVVG, BGBl I S. 2437) dar. Ziel der Einführung dieser Vorschriften war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung oft von organisatorisch nicht gebundenen Tätern zu ermöglichen, die schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Vorschriften daher insbesondere auf die Bedrohungen des internationalen Terrorismus reagieren. Angesichts dieser erst kürzlich in das Strafgesetzbuch eingeführten Straftatbestände – die durchaus nicht ohne jede Kritik in das Strafgesetzbuch eingeführt wurden – ist die entsprechende Kommentierung, die für diese Vorschriften durch einen Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe vorgenommen wurde, doppelt hilfreich. Sie liefert Orientierung bei der möglichen Auslegung absehbarer Problemkonstellationen ohne den notwendigen wissenschaftlichen Tiefgang vermissen zu lassen.
Es bedarf keiner besonderen Begabung, um Folgendes vorhersehen zu können: Auch die Neuauflage der Kommentierung des dritten Bandes des Münchener Kommentars wird sich rasch zum Strafgesetzbuch zu einem festen Bestandteil der praktischen, aber auch wissenschaftlichen Arbeit mit den in diesem Band kommentierten Vorschriften des StGB entwickeln. Da in Kürze auch Neuauflagen der Bände 2, 4 - 6, 7 und 8 er-scheinen sollen, ist die Neuauflage dieses herausragenden Kommentarwerks zum StGB bald komplett."
"(...) Der Münchener Kommentar (MüKo) zum StGB gehört zu den Großkommentaren: Das Gesamtwerk umfasst zehn Bände, davon behandeln sechs das StGB und vier weitere Nebenstrafrecht. Der hier vorgestellte Band 3 enthält u. a. den neusten Stand in Literatur und Rechtsprechung zu Sexualstraftaten, insbesondere die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder."
In: Der Kriminalist 9-10/2025, zur 5. Auflage 2025
"(...) Der Münchener Kommentar ist auch beim StGB ein immer verlässlicher Garant für vertiefte Informationen zu allen aktuellen Entwicklungen im Strafrecht unter Einbeziehung angrenzender Bereiche."
In: juralit am 26.07.2025, zur 5. Auflage 2025
"(...) Der Münchener Kommentar ist auch beim StGB ein immer verlässlicher Garant für vertiefte Informationen zu allen aktuellen Entwicklungen im Strafrecht unter Einbeziehung angrenzender Bereiche."
juralit.online 10.06.2021, zur 4. Auflage 2021
"(...) Das wissenschaftlichen Ansprüchen in jeder Hinsicht genügende Werk bietet wegen des klaren und auf jedes überflüssige Fachchinesisch verzichtenden Habitus auch dem interessierten Laien Stoff für seine gerichtliche Praxis und daraus folgenden Erkenntnisgewinn."
in: RohR 04/2017, zur 3. Auflage 2017
"(...) Die Produktivität des Gesetzgebers fordert den Rechtsanwender. Deshalb ist er auf verlässliche Kommentierungen durch gleichfalls in besonderer Weise geforderte Autoren angewiesen. Die Neuauflage des dritten Bandes des Münchener Kommentars zum StGB leistet dies im Rahmen des Möglichen."
Peter Marx, Ministerialrat, in: Die Justiz November 2017, zur 3. Auflage 2017
"(...) Den Herausgebern und Autoren ist wieder ein eindrucksvolles Werk gelungen. Der Kommentar versucht dabei einen Mittelweg zu gehen zwischen vollständiger Erfassung der hier kaum noch übersehbaren Literatur und den praktischen Bedürfnissen der Benutzer, die in der Praxis nicht immer sämtlichen Verästelungen der Wissenschaft nachgehen müssen. Der Kommentar richtet sich an Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger und natürlich an alle, die in ihrer täglichen Arbeit mit dem StGB zu tun haben. Insofern ist das Werk unverzichtbarer Bestandteil jeder Handbibliothek zum Strafgesetzbuch."
Dr. Frank Arloth, in: Forum Strafvollzug 02/2017, zur 3. Auflage 2017
"(...) Es bedarf keiner besonderen Begabung, um sagen zu können, dass die Neuauflage der Kommentierung des dritten Bandes des Münchener Kommentars ein fester Bestandteil der praktischen, aber auch wissenschaftlichen Arbeit mit den in diesem Band kommentierten Vorschriften des StGB sein wird. An dem Großkommentar wird kein Weg vorbeiführen. Das ist Lob genug - zu Recht."
in: http://dierezensenten.blogspot.de 18.04.2017, zur 3. Auflage 2017
"Die Qualität von Band 3 - wie zuvor schon von Band 1- der 2. Auflage zeigt: Am MüKo kommt man auch im Strafrecht nicht mehr vorbei."
in: NJW 16/12, zur 2. Auflage 2012
§§ 80-184l
"(...) Herausgeber und Bearbeiter des Werkes sind ausgewiesene Fachleute im Strafrecht und garantieren eine aktuelle und präzise Kommentierung. Der Band ist klar strukturiert und vermag die Bedürfnisse von Wissenschaft und Praxis zu befriedigen. Ausführlich dargestellt werden u.a. die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder.
Der vorliegende Band zum materiellen Strafrecht stellt die gesamte Rechtsprechung und Literatur präzise dar und bietet jeweils praxisorientierte Lösungsvorschläge. Das Werk gehört in jede Strafrechtsbibliothek. Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Rechtsanwälte, Wissenschaftler und Studierende der Rechtswissenschaften profitieren von seinem Inhalt.
Prof. Dr. Michael Soiné in: Archiv für Kriminologie 5-6/2025, zur 5. Auflage 2025
Expertenstimme von Dr. Thomas Grützner, zur 2. Auflage 2011:
"Kürzlich erschien die zweite Auflage eines weiteren Bands des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Nachdem Band 1 bereits im September 2011 erschien, erschien nun Band 3 in seiner neuen, der zweiten Auflage. Band 3 des Münchener Kommentars zum StGB basiert auf dem Stand von Rechtsprechung und Literatur vom 1. Oktober 2011. Es konnte jedoch an zahlreichen Stellen auch neuere Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden.
Jeder, der sich mal intensiver mit praktischen oder wissenschaftlichen Fragen des Strafrechts zu befassen hatte, kennt den Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Die Kommentarreihe entwickelte sich seit ihrem Erscheinen zu einem der Standardkommentarwerke im Strafrecht. Sie erläutert nicht nur das gesamte Strafgesetzbuch, sondern auch viele in der Praxis bedeutsame Teile des Nebenstrafrechts.
Die Kommentarreihe legt nicht nur besonderen Wert darauf, die modernen Entwicklungen des Strafrechts mit der entsprechenden wissenschaftlichen Tiefe zu analysieren, sondern berücksichtigt auch und gerade die Bedürfnisse der Praxis. Die Kommentarreihe ist daher insbesondere für Rechtsanwälte aber auch für Staatsanwälte und Richter sowie für Studierende, die sich mit dem Strafrecht befassen, in ihrer täglichen Arbeit nahezu unverzichtbar geworden. Sie stellt präzise die neue Rechtsprechung und Literatur dar, wertet diese verlässlich aus und schlägt dort, wo es noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt, realitätsnahe Lösungen vor.
Der nun in seiner neuen Auflage erschienene Band 3 der Kommentarreihe behandelt die ersten Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, also die §§ 80 – 184g StGB. Die Reihe der Bearbeiter, die sich mit den einzelnen Vorschriften des dritten Bandes der Kommentarreihe beschäftigen ist – man ist es von dem Münchener Kommentar bereits gewohnt – erlesen und wohl bekannt.
Inhaltlich sticht bei der Neuauflage der Kommentierung des Bandes 3 insbesondere die Kommentierung zu den neuen Paragraphen §§ 89a, d und 91 StGB hervor, handelt es sich dabei doch um Vorschriften, die angesichts der intensiven Bemühungen um eine wirksame Bekämpfung des nationalen wie internationalen Terrors immer mehr in den Fokus von Strafverfahren treten werden. Die Vorschriften stellen einen wesentlichen Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (GVVG, BGBl I S. 2437) dar. Ziel der Einführung dieser Vorschriften war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung oft von organisatorisch nicht gebundenen Tätern zu ermöglichen, die schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Vorschriften daher insbesondere auf die Bedrohungen des internationalen Terrorismus reagieren. Angesichts dieser erst kürzlich in das Strafgesetzbuch eingeführten Straftatbestände – die durchaus nicht ohne jede Kritik in das Strafgesetzbuch eingeführt wurden – ist die entsprechende Kommentierung, die für diese Vorschriften durch einen Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe vorgenommen wurde, doppelt hilfreich. Sie liefert Orientierung bei der möglichen Auslegung absehbarer Problemkonstellationen ohne den notwendigen wissenschaftlichen Tiefgang vermissen zu lassen.
Es bedarf keiner besonderen Begabung, um Folgendes vorhersehen zu können: Auch die Neuauflage der Kommentierung des dritten Bandes des Münchener Kommentars wird sich rasch zum Strafgesetzbuch zu einem festen Bestandteil der praktischen, aber auch wissenschaftlichen Arbeit mit den in diesem Band kommentierten Vorschriften des StGB entwickeln. Da in Kürze auch Neuauflagen der Bände 2, 4 - 6, 7 und 8 er-scheinen sollen, ist die Neuauflage dieses herausragenden Kommentarwerks zum StGB bald komplett."
"(...) Der Münchener Kommentar (MüKo) zum StGB gehört zu den Großkommentaren: Das Gesamtwerk umfasst zehn Bände, davon behandeln sechs das StGB und vier weitere Nebenstrafrecht. Der hier vorgestellte Band 3 enthält u. a. den neusten Stand in Literatur und Rechtsprechung zu Sexualstraftaten, insbesondere die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder."
In: Der Kriminalist 9-10/2025, zur 5. Auflage 2025
"(...) Der Münchener Kommentar ist auch beim StGB ein immer verlässlicher Garant für vertiefte Informationen zu allen aktuellen Entwicklungen im Strafrecht unter Einbeziehung angrenzender Bereiche."
In: juralit am 26.07.2025, zur 5. Auflage 2025
"(...) Der Münchener Kommentar ist auch beim StGB ein immer verlässlicher Garant für vertiefte Informationen zu allen aktuellen Entwicklungen im Strafrecht unter Einbeziehung angrenzender Bereiche."
juralit.online 10.06.2021, zur 4. Auflage 2021
"(...) Das wissenschaftlichen Ansprüchen in jeder Hinsicht genügende Werk bietet wegen des klaren und auf jedes überflüssige Fachchinesisch verzichtenden Habitus auch dem interessierten Laien Stoff für seine gerichtliche Praxis und daraus folgenden Erkenntnisgewinn."
in: RohR 04/2017, zur 3. Auflage 2017
"(...) Die Produktivität des Gesetzgebers fordert den Rechtsanwender. Deshalb ist er auf verlässliche Kommentierungen durch gleichfalls in besonderer Weise geforderte Autoren angewiesen. Die Neuauflage des dritten Bandes des Münchener Kommentars zum StGB leistet dies im Rahmen des Möglichen."
Peter Marx, Ministerialrat, in: Die Justiz November 2017, zur 3. Auflage 2017
"(...) Den Herausgebern und Autoren ist wieder ein eindrucksvolles Werk gelungen. Der Kommentar versucht dabei einen Mittelweg zu gehen zwischen vollständiger Erfassung der hier kaum noch übersehbaren Literatur und den praktischen Bedürfnissen der Benutzer, die in der Praxis nicht immer sämtlichen Verästelungen der Wissenschaft nachgehen müssen. Der Kommentar richtet sich an Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger und natürlich an alle, die in ihrer täglichen Arbeit mit dem StGB zu tun haben. Insofern ist das Werk unverzichtbarer Bestandteil jeder Handbibliothek zum Strafgesetzbuch."
Dr. Frank Arloth, in: Forum Strafvollzug 02/2017, zur 3. Auflage 2017
"(...) Es bedarf keiner besonderen Begabung, um sagen zu können, dass die Neuauflage der Kommentierung des dritten Bandes des Münchener Kommentars ein fester Bestandteil der praktischen, aber auch wissenschaftlichen Arbeit mit den in diesem Band kommentierten Vorschriften des StGB sein wird. An dem Großkommentar wird kein Weg vorbeiführen. Das ist Lob genug - zu Recht."
in: http://dierezensenten.blogspot.de 18.04.2017, zur 3. Auflage 2017
"Die Qualität von Band 3 - wie zuvor schon von Band 1- der 2. Auflage zeigt: Am MüKo kommt man auch im Strafrecht nicht mehr vorbei."
in: NJW 16/12, zur 2. Auflage 2012